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Kurzkurs: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

Der Kurzkurs EINFÜHRUNG IN DAS WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN ist als Vorbereitung auf das Verfassen einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung gedacht.

In einem vierstündigen Kurzkurs wird das grundlegende Wissen aus diesem Bereich vermittelt. Auf Wunsch der Kursteilnehmer kann die Thematik auch in einem umfangreicheren Kursprogramm angeboten werden.

Der Kurs wird jeweils für SchülerInnen der 7. Klassen angeboten, vor allem für jene, die das Verfassen einer Fachbereichsarbeit ins Auge fassen. Grundsätzlich sind jedoch alle Interessierten willkommen.

 

Kurzkursinhalte:

-                      Gesetzliche Grundlagen aus der Reifeprüfungsverordnung (RPVO) für AHS zum Thema FACHBEREICHSARBEIT (Vorprüfung)
RPVO in Auszügen siehe UNTEN; die für die Fachbereichsarbeit relevanten Stellen sind in GRÜN hervorgehoben.

-                     Themenstellung

-                     Grundzüge des wissenschaftlichen Arbeitens:

o       Zeitplanung,

o       Materialsuche und –ordnung,

o       Zitierregeln,

o       Arten von Zitaten,

o       Fußnoten,

o       Quellennachweise;

o       das Manuskript:

§         Gliederung

§         Titelblatt

§         Vorwort

§         Inhaltsverzeichnis

§         Textteil

§         Quellen- und Literaturverzeichnis

§         Stil

§         Layout etc.

 

In der mmSchulbibliothek vorhandene Literatur zum Thema:

 

Rathmayr, Jürgen / Zillner, Friederike: schreib.arbeit. Wissenschaftliches Arbeiten im schulischen Umfeld. Wels: edition Buch.Zeit, 2008.

 

Pinter, Karl / Stefanits, Günther: Von der Fachbereichsarbeit zur Diplomarbeit. erste wissenschaftliche Arbeiten in Schule und Universität. Linz: Veritas, 2003.

RPVO: Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

BGBl. Nr. 432/90, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2008 v. 18.6.2008

(http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/vo_rp_ahs.xml#ab1 )

(…)

Formen der Reifeprüfung

§ 2 (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfung:

  1. Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
  2. Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des § 6 ein für den Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfasst, und
  2. einer mündlichen Prüfung.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3 (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus :

1.     drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder

2.     vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet.

(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus :

  1. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (§ 7), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat,
    oder
  2. an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule
    aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (§ 6) sowie drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Prüfungen ( Abs. 1)
    oder vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 1)
    oder einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 2 Z 1).

(…)

Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung

§ 4 (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.

(…)

Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 7 (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier (schulautonomer) Pflichtgegenstände, die in einem Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden bis einschließlich der letzten oder vorletzten Schulstufe unterrichtet wurden, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung oder Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.

(2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, dass der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, dass er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.

(3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.

(…)

Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im allgemeinen

§ 19 (1) Die Teilprüfungen der mündlichen Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D ( § 18 Abs. 1 ) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.

(2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise nachzuweisen.

(3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage; zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (§ 18 Abs. 8) bestehen aus zwei Kernfragen.

(4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.

(5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, dass die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.

(…)

Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Prüfung

§ 21 (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von § 19 Abs. 3 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Im Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht und im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat im Prüfungsgebiet Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung auch eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.

(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.

(…)

Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 25 (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet hat, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer, den Prüfungskandidaten und die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten in geeigneter Weise mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.

(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und dass die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.

(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluss des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.

(5) Vorgetäuschte Leistungen (z.B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.

(…)

Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen

§ 35 (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar

  1. zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
  2. eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.

Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.

(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte.

(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs.1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender, vertiefender oder ergänzender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.

(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.

(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten, angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.

(…)

Beurteilung der Vorprüfungen

§ 40 (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (§ 25 Abs. 3) und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.

(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.

(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit Nicht genügend, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, im Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.

(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Abs. 2 und 5 betroffen sind, § 42 anzuwenden.

(…)

 

 

Zusammengestellt von Elisabeth Haudum, Februar 2010