Kurzkurs:
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten
Der Kurzkurs EINFÜHRUNG IN DAS
WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN ist als Vorbereitung auf das Verfassen einer Fachbereichsarbeit
im Rahmen der Reifeprüfung gedacht.
In einem vierstündigen Kurzkurs
wird das grundlegende Wissen aus diesem Bereich vermittelt. Auf Wunsch der
Kursteilnehmer kann die Thematik auch in einem umfangreicheren Kursprogramm
angeboten werden.
Der Kurs wird jeweils für SchülerInnen der 7. Klassen angeboten, vor allem für
jene, die das Verfassen einer Fachbereichsarbeit ins Auge fassen.
Grundsätzlich sind jedoch alle Interessierten willkommen.
Kurzkursinhalte:
-
Gesetzliche
Grundlagen aus der Reifeprüfungsverordnung (RPVO) für AHS zum Thema
FACHBEREICHSARBEIT (Vorprüfung)
RPVO in Auszügen siehe UNTEN; die für die Fachbereichsarbeit relevanten
Stellen sind in GRÜN hervorgehoben.
-
Themenstellung
-
Grundzüge
des wissenschaftlichen Arbeitens:
o Zeitplanung,
o Materialsuche und –ordnung,
o Zitierregeln,
o Arten von Zitaten,
o Fußnoten,
o Quellennachweise;
o das Manuskript:
§
Gliederung
§
Titelblatt
§
Vorwort
§
Inhaltsverzeichnis
§
Textteil
§
Quellen-
und Literaturverzeichnis
§
Stil
§
Layout
etc.
In der mmSchulbibliothek vorhandene Literatur zum Thema:
Rathmayr, Jürgen / Zillner,
Friederike: schreib.arbeit. Wissenschaftliches
Arbeiten im schulischen Umfeld. Wels: edition Buch.Zeit, 2008.
Pinter, Karl / Stefanits, Günther:
Von der Fachbereichsarbeit zur Diplomarbeit. erste wissenschaftliche Arbeiten
in Schule und Universität. Linz: Veritas, 2003.
RPVO: Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom
7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
BGBl. Nr. 432/90, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2008 v.
18.6.2008
(http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/gvo/vo_rp_ahs.xml#ab1
)
(…)
Formen der Reifeprüfung
§ 2 (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen bestehen
folgende Formen der Reifeprüfung:
- Reifeprüfungen
bestehend aus einer Hauptprüfung oder
- Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen,
schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus
einer Fachbereichsarbeit
als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des § 6 ein für den
Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.
(3)
Die Hauptprüfung besteht aus
- einer
Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten
umfasst, und
- einer
mündlichen Prüfung.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3 (1) Reifeprüfungen
ohne Vorprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus :
1.
drei Klausurarbeiten und vier mündlichen
Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche
Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder
2.
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen
Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche
Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet.
(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bestehen
alternativ aus :
- einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (§ 7), drei
Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in
einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat,
oder
- an
bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule
aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden
pflichtigen Vorprüfung (§ 6) sowie drei Klausurarbeiten und vier
mündlichen Prüfungen ( Abs. 1)
oder vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 1)
oder einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit und drei
Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 2 Z 1).
(…)
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung
§ 4 (1) Der Prüfungskandidat
hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten
Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des
Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf
Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu
nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die
Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
(…)
Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 7 (1) Das Thema einer
Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier
(schulautonomer) Pflichtgegenstände, die in einem Ausmaß von mindestens vier
Wochenstunden bis einschließlich der letzten oder vorletzten Schulstufe
unterrichtet wurden, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung oder
Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die
mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die
Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen.
Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit
einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine
lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
(2) Zielsetzung
der Fachbereichsarbeit ist es, dass der Prüfungskandidat in der
eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, dass er
zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren
Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu
logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller
Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum
Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer
sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und
Arbeitstechniken befähigt ist.
(3)
Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne
Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen.
Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im
Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und
zweckmäßig ist.
(…)
Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im allgemeinen
§ 19 (1) Die Teilprüfungen der mündlichen Prüfung in den
Gegenstandsgruppen A bis D ( § 18 Abs. 1 ) umfassen die betreffenden
Prüfungsgebiete.
(2)
In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat bei der Lösung der
Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die
Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sachgebieten sowie seine
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in sachlich
und sprachlich richtiger Ausdrucksweise nachzuweisen.
(3)
Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer
Spezialfrage; zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter
Klausurarbeit (§ 18 Abs. 8) bestehen aus zwei Kernfragen.
(4)
Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten
Lehrstoffes der Oberstufe im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen
Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im
Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die
wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in
den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner
Themenbereiche eines Prüfungsgebietes an bestimmte Prüfungskandidaten vor der
mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.
(5)
Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der
Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren
Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln
sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten
Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten
Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen
Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere
verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit
vorbereitet werden, dass die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung
beeinträchtigt würde. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen,
dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen
werden kann.
(…)
Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen
Prüfung
§ 21 (1) Die auf die
Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von
§ 19 Abs. 3 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die
Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in
einem Prüfungsgespräch. Im Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung, im Oberstufenrealgymnasium mit
Instrumentalunterricht und im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat im
Prüfungsgebiet Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht im
Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung auch eine Probe des praktischen
Könnens abzulegen.
(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen
des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen
Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren
Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.
(…)
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit
§ 25 (1) Jeder Lehrer,
der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren
Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen
Unterrichtsgegenstand vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (§§
5 und 7 Abs. 1) unterrichtet hat, darf für
höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung
ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer, den Prüfungskandidaten und
die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind
innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten
in geeigneter Weise mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die
Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die
diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben
spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
(2)
Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist
vom Prüfungskandidaten als schriftliche
Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung
und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den
Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der
Fachbereichsarbeit erfordert und dass die Selbständigkeit der Leistungen des
Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor
Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und
Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
(3)
Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll
über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die
verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des
Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über
die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.
(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter
Anschluss des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem
Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen (z.B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht
zu beurteilen. In diesem Fall darf die
Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die
diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben
spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der
Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen
Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind,
zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen
ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren
Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein
anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand
gewählt werden.
(…)
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35 (1) Dem Prüfungskandidaten
sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze
nicht anderes bestimmen, jeweils drei
verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen,
und zwar
- zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der
Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
- eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich
festgelegten Themenbereich.
Der
Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen
eine zu wählen.
(2)
Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem
Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des
Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu
wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang
mit einem Text (Abs. 6) gestellte.
(3)
Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs.1)
sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage
gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige
Fragen fächerübergreifender, vertiefender oder ergänzender Art vorzulegen.
Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen
Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen gemäß
Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit
vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1
zu ergeben hat.
(6)
Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer
zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer
der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den
Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter
sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache
allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist
im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine
Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind
Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen
Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten, angemessenen
wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen
Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die
Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu
behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(…)
Beurteilung der Vorprüfungen
§ 40 (1) Die Vorprüfung in Form
einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu
überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind.
Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische
Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht
vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der
Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der
Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die Arbeit ist
mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine
Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den
Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend
ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (§ 25 Abs. 3) und
etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden
vorzulegen.
(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form
einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern)
gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom
Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung spätestens
drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.
(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form
einer Fachbereichsarbeit mit Nicht genügend, darf die Reifeprüfung nur im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die
diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs.
2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der
Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen
Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind,
im Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der
übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag
zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen
Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit
gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
(4)
Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Abs. 2 und 5
betroffen sind, § 42 anzuwenden.
(…)
Zusammengestellt von Elisabeth Haudum,
Februar 2010
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