Lehrberufe
Allgemeine Bestimmungen
Der Lehrplan der Berufsschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der Unterrichtsziele, Inhalte und Ver-fahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt. Er ermöglicht die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des SchUG innerhalb des vorgegebenen Umfangs.
Die Lehrpläne umfassen unter anderem:
- Allgemeine Bestimmungen
- Allgemeines Bildungsziel
- Allgemeine didaktische Grundsätze
- Unterrichtsprinzipien
- Stundentafel
- Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände
Allgemeines Bildungsziel
Die Berufsschule hat nach § 46 und unter Bedachtnahme auf § 2 des SchOG die Aufgabe, in einem berufs-begleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern. In den im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenständen sind die Schüler durch Leistungsgruppen zu fördern. Daraus ergeben sich folgende allgemeine Bildungsaufgaben:
Die Bildungsarbeit in der Berufsschule hat die durch die betriebliche Lehre bewirkte enge Verbindung mit der Berufswelt zu berücksichtigen und die dadurch gegebenen pädagogischen Möglichkeiten zu nützen. Das durch einen zusätzlichen Pflichtgegenstand erweiterte oder im Pflichtgegenstand vertiefte Bildungsangebot soll die berufliche Mobilität des Schülers erhöhen, seine fachliche Bildung erweitern und das Streben nach höherer Qualifikation fördern.
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Bürokauffrau/Bürokaufmann [67 KB]
Industriekauffrau/Industriekaufmann [61 KB]
Versicherungskauffrau/Versicherungskaufmann [36 KB]
Immobilienkauffrau/Immobilienkaufmann [61 KB]
Personaldienstleistung [35 KB]
Betriebsdienstleistung [38 KB]
Buchhaltung [33 KB]
Einkäufer/Einkäuferin [61 KB]