Sonderpädagogisches Zentrum
Sonderpädagogisches Zentrum Linz-Land

Sonderpägagogisches Zentrum
Linz-Land


Kinderdorf St. Isidor 13 a
A - 4060 Leonding
Tel+Fax.: 0732/674201-7460

email: spz.linz-land@linzag.net

AUFGABEN

Lehrerberatung Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Abhaltung von sonderpäd. Konferenzen Lehrerfortbildung Mitwirkung bei der wissenschftl. Evaltuation Feststellen des sonderpäd. Förderbedarfs Förderung und Vorbereitung der Integration Elternberatung
SONDERPÄDAGOGISCHE ZENTREN IN OBERÖSTERREICH

I. GESETZLICHE GRUNDLAGE - AUFGABENBEREICHE


1. Veränderungen in der Struktur der sonderpädagogischen Versorgung
In den letzten zehn Jahren vollzog sich in Österreich ein deutlicher Strukturwandel in der sonderpädagogischen Förderung. Waren es über Jahrzehnte hinweg fast ausschließlich die Sonderschulen, die für die behinderten Kinder die entsprechenden Ressourcen bereitstellten, begannen nun auch die Regelschulen - im Rahmen von Schulversuchen - eine behindertenspezifische Förderung anzubieten. Von Jahr zu Jahr nahm die Zahl jener Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu, die gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in der Regelschule unterrichtet wurden. Gestützt auf die zum überwiegenden Teil positiven Schulversuchserfahrungen schuf der Gesetzgeber 1993 mit der 15. SchOG-Novelle die Möglichkeit, behinderte und nichtbehinderte Schüler gemeinsam in der Volksschule zu unterrichten und legte 1996 in der 17. SchOG-Novelle fest, daß der gemeinsame Unterricht auch in der Sekundarstufe I weitergeführt werden kann.
Schon vor der Übernahme der Integration in das Regelschulwesen war deutlich absehbar, daß eine solch einschneidende schulorganisatorische Maßnahme nur funktionieren kann, wenn die betroffenen Lehrer und Eltern ausreichend unterstützt werden. Die Sonderpädagogischen Zentren sollten diese Arbeit leisten.

2. Gesetzliche Verankerung der Sonderpädagogischen Zentren
Um bereits vorhandene Ressourcen zu nutzen, wurden in der 15. SchOG-Novelle die Voraussetzungen geschaffen, daß sich die bisher fast ausschließlich segregierend arbeitenden sonderpädagogischen Institutionen in das Integrationsgeschehen einbinden können.
„§ 27a. (1) Sonderpädagogische Zentren sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Sollte in einer Region keine Sonderschule bestehen, kann auch eine andere Schule mit angeschlossener Sonderschulklasse als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt werden. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
(3) Landeslehrer, die an Volksschulen gemäß §13 Abs. 1 zweiter Satz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen.“
(15. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 512 vom 30. Juli 1993)
In der 17. SchOG-Novelle (Bundesgesetzblatt Nr. 766 vom 30. Dezember 1996) wurden Absatz (2) und (3) wie folgt abgeändert:
„(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.
(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen.“

3. Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren
Da die Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren im §27 Abs. (3) SchOG nur sehr vage angesprochen sind („Landeslehrer ...... sind zu unterstützen“) war eine Präzisierung auf Landesebene notwendig.
Ausgehend von den Erfordernissen, die sich aus der Integration behinderter Kinder in die Regelschule ergeben, wurden in der 18. Pädagogischen Beilage zum Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich (23. 5. 1996) die Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren festgelegt.

3.1 Förderung und Vorbereitung der Integration an Volks- und Hauptschulen
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollten auch im Rahmen der bestehenden Integrationsmodelle bestmöglich gefördert werden. Dazu ist ein ganzes Bündel von Maßnahmen erforderlich: Lehrer und Eltern sind zu beraten. Je nach Behinderungsart, den Möglichkeiten des jeweiligen Standortes und der Personalsituation ist das entsprechende Integrationsmodell zu wählen. Damit verbunden ist eine ständige Kommunikation mit den betroffenen Personen, damit die sich bietenden Chancen genützt und Probleme rechtzeitig gelöst werden können.
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3.2 Feststellen des Sonderpädagogischen Förderbedarfs
• Erstellen von Gutachten, die als Hilfe zur Bescheiderstellung herangezogen werden.
• Festlegen der Integrationsform in Absprache mit dem Bezirksschulinspektor
• Mithilfe bei der Ausarbeitung von Förderplänen, die zur Unterstützung der Unterrichtsarbeit dienen.
Jede Art der Überprüfungstätigkeit wird im Team (VS-, HS-, ASO-Lehrer, SPZ-Leiter) besprochen. Es wird gemeinsam aufgrund der vorhandenen Unterlagen abgewogen, ob eine Lehrplanumstufung - und wenn ja, in welchem Ausmaß - erforderlich ist. Anschließend wird das Gutachten erstellt und an der Schule mit den Lehrern/innen und Eltern besprochen, wobei schon hier Ziel sein sollte, eine einvernehmliche Lösung über die zukünftige Form der Beschulung zu finden.
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3.3 Elternberatung
Den Eltern werden geeignete Schulformen vorgeschlagen, Therapieangebote im außerschulischen Bereich vermittelt und Hilfen beim Schulwechsel (Volksschule - Hauptschule) angeboten. Weiters haben die Eltern die Möglichkeit, bei sonderpädagogischen Fragen, die im Laufe eines Schuljahres auftauchen, sich von Mitarbeitern des Sonderpädagogischen Zentrums beraten zu lassen.
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3.4 Lehrerberatung
Für die Lehrer/innen werden Fortbildungsangebote über Offenes Lernen organisiert, Hospitationsmöglichkeiten in Integrationsklassen angeboten, Materialbörsen geschaffen und Aussprachemöglichkeiten in Konferenzen eröffnet.
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3.5 Abhalten von sonderpädagogischen Konferenzen
In regelmäßigen Besprechungen soll dafür gesorgt werden, daß die sonderpädagogischen Dienste gezielt und koordiniert angeboten werden, sodaß ein optimaler Einsatz der Ressourcen gewährleistet ist. Diese sonderpädagogischen Konferenzen lassen sich in drei Untergruppen, mit einer jeweils unterschiedlichen Zielsetzung, einteilen:
° Fallbesprechungen: Im Mittelpunkt steht das einzelne Kind. Aus unterschiedlicher Sicht weite (Volks-, Sonder-, Sprachheil-, Betreuungslehrer, ...) wird die Situation des Kindes beleuchtet, geeignete, aufeinander abgestimmte Fördermaßnahmen werden beschlossen.
° Reflexion der Tätigkeit der einzelnen Gruppen von Sonderpädagogen: Sprachheil lehrer, Sonderschullehrer, Betreuungslehrer für Verhaltensauffällige etc. diskutieren ihre spezifische Situation, koordinieren ihre Tätigkeit und bilden sich „inhaltlich“ weiter.
° Strukturkonferenzen: Gemeinsam mit dem Bezirksschulinspektor besprechen die betroffenen Haupt- und Volksschuldirektoren mit den Zentrumsmitarbeitern die anstehenden Probleme. Den Schwerpunkt bilden dabei die „Standortfrage“, die „Ressourcenverteilung“ und die „Personalsituation“. Anhand konkreter Zahlen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in Form einer mittelfristigen Planung darüber gesprochen, wo und nach welchem Modell diese Kinder integrativ betreut werden können. Ausgehend von den Ressourcen, die dem Bezirk aufgrund der Zahl der behinderten Kinder zur Verfügung stehen, wird dann gemeinsam über die Vergabe der Stundenkontingente befunden. Zum Schluß wird geklärt, welche Lehrer diese Aufgabe übernehmen können. Durch diese Art des Vorgehens wird eine unter Umständen „kurzsichtige“ Bezogenheit der Schulleiter auf den eigenen Standort abgelöst durch eine Kultur der gemeinsamen Verantwortung für die Sonderpädagogik des gesamten Bezirks.
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3.6 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen -Vernetzung sozialpädagogischer Dienste
Die optimale Förderung eines Kindes beginnt nicht mit dem Schuleintritt. Wenn ein behindertes Kind ins schulpflichtige Alter kommt, ist es zuvor in der Regel bereits mit anderen Therapie- und Fördereinrichtungen in Berührung gekommen. Um an das bereits Geleistete besser anknüpfen zu können, ist es für Sonderpädagogische Zentren unbedingt erforderlich, mit diesen Einrichtungen - wie etwa bestehenden Frühförderzentren oder den Heilpädagogischen Kindergärten - ständigen Kontakt zu pflegen. Auch die Beendigung der Schullaufbahn bedeutet für behinderte Menschen und deren Eltern einen tiefgreifenden Lebenseinschnitt. Sonderpädagogische Zentren sollten behinderte Jugendliche in den letzten Schuljahren auf den Weg in ein „Leben nach der Schule“ begleiten, indem ein ständiger Austausch mit allen in Frage kommenden Einrichtungen für Arbeit und Beschäftigung, wie z.B. dem Arbeitsmarktservice, geschützten Werkstätten oder den Tagesheimstätten der Lebenshilfe, erfolgt.
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3.7 Lehrerfortbildung im sonderpädagogischen Bereich
Diese Aufgaben übernehmen die Sonderpädagogischen Zentren von den bisher eingerichteten Arbeitsgemeinschaften für Sonderschullehrer. Es werden den Sonderpädagogischen Zentren vom Pädagogischen Institut jährlich genau festgelegte Fortbildungskontingente zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur stetigen Verbesserung der sonderpädagogischen Fachkompetenz, aber auch für einen ständigen fachspezifischen Erfahrungsaustausch eingesetzt werden.
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3.8 Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Evaluation
Um objektiv nachprüfen zu können, ob integrative Maßnahmen für die Entwicklung der Kinder positive Auswirkungen haben, müssen wissenschaftliche Erhebungsmethoden Anwendung finden. Mitarbeiter der Sonderpädagogischen Zentren sind verpflichtet, dabei mitzuarbeiten.
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II. ORGANISATIONSSTRUKTUR der SPZ
Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen wurden nach Inkrafttreten der 15. SchOG-Novelle in den meisten Bezirken Oberösterreichs geeignete Sonderschulen durch das Kollegium des Landesschulrates zu Sonderpädagogischen Zentren ernannt. Wo dies aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich war - in Eferding z.B. gab es keine Sonderschule mehr - arbeitete man auf Schulversuchsbasis.
Durch die gesetzlichen Änderungen in der 17. SchOG-Novelle fielen die Schulversuche weg, und es werden in den Bezirken, in denen es keine geeignete Sonderschulen gibt, die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums durch den Bezirksschulrat wahrgenommen.