SONDERPÄDAGOGISCHE
ZENTREN IN OBERÖSTERREICH
I. GESETZLICHE GRUNDLAGE - AUFGABENBEREICHE
1. Veränderungen in der Struktur der sonderpädagogischen
Versorgung
In den letzten zehn Jahren vollzog sich in Österreich
ein deutlicher Strukturwandel in der sonderpädagogischen
Förderung. Waren es über Jahrzehnte hinweg fast
ausschließlich die Sonderschulen, die für die behinderten
Kinder die entsprechenden Ressourcen bereitstellten, begannen
nun auch die Regelschulen - im Rahmen von Schulversuchen -
eine behindertenspezifische Förderung anzubieten. Von
Jahr zu Jahr nahm die Zahl jener Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf zu, die gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern
in der Regelschule unterrichtet wurden. Gestützt auf
die zum überwiegenden Teil positiven Schulversuchserfahrungen
schuf der Gesetzgeber 1993 mit der 15. SchOG-Novelle die Möglichkeit,
behinderte und nichtbehinderte Schüler gemeinsam in der
Volksschule zu unterrichten und legte 1996 in der 17. SchOG-Novelle
fest, daß der gemeinsame Unterricht auch in der Sekundarstufe
I weitergeführt werden kann.
Schon vor der Übernahme der Integration in das Regelschulwesen
war deutlich absehbar, daß eine solch einschneidende
schulorganisatorische Maßnahme nur funktionieren kann,
wenn die betroffenen Lehrer und Eltern ausreichend unterstützt
werden. Die Sonderpädagogischen Zentren sollten diese
Arbeit leisten.
2. Gesetzliche Verankerung der Sonderpädagogischen
Zentren
Um bereits vorhandene Ressourcen zu nutzen, wurden in der
15. SchOG-Novelle die Voraussetzungen geschaffen, daß
sich die bisher fast ausschließlich segregierend arbeitenden
sonderpädagogischen Institutionen in das Integrationsgeschehen
einbinden können.
„§ 27a. (1) Sonderpädagogische Zentren sind
Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung
und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen
in anderen Schularten dazu beizutragen, daß Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher
Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates
bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren
festzulegen. Sollte in einer Region keine Sonderschule bestehen,
kann auch eine andere Schule mit angeschlossener Sonderschulklasse
als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt werden. Vor
der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter
herzustellen.
(3) Landeslehrer, die an Volksschulen gemäß §13
Abs. 1 zweiter Satz für Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische
Zentren zu betreuen.“
(15. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 512 vom 30. Juli
1993)
In der 17. SchOG-Novelle (Bundesgesetzblatt Nr. 766 vom 30.
Dezember 1996) wurden Absatz (2) und (3) wie folgt abgeändert:
„(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des
Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische
Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen
mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk
keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben
des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat
wahrzunehmen.
(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich
eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren
zu betreuen.“
3. Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren
Da die Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren im §27
Abs. (3) SchOG nur sehr vage angesprochen sind („Landeslehrer
...... sind zu unterstützen“) war eine Präzisierung
auf Landesebene notwendig.
Ausgehend von den Erfordernissen, die sich aus der Integration
behinderter Kinder in die Regelschule ergeben, wurden in der
18. Pädagogischen Beilage zum Verordnungsblatt des Landesschulrates
für Oberösterreich (23. 5. 1996) die Aufgaben der
Sonderpädagogischen Zentren festgelegt.
3.1 Förderung und Vorbereitung
der Integration an Volks- und Hauptschulen
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollten
auch im Rahmen der bestehenden Integrationsmodelle bestmöglich
gefördert werden. Dazu ist ein ganzes Bündel von
Maßnahmen erforderlich: Lehrer und Eltern sind zu beraten.
Je nach Behinderungsart, den Möglichkeiten des jeweiligen
Standortes und der Personalsituation ist das entsprechende
Integrationsmodell zu wählen. Damit verbunden ist eine
ständige Kommunikation mit den betroffenen Personen,
damit die sich bietenden Chancen genützt und Probleme
rechtzeitig gelöst werden können.
>>>
zur Grafik
3.2 Feststellen des Sonderpädagogischen
Förderbedarfs
• Erstellen von Gutachten, die als Hilfe zur Bescheiderstellung
herangezogen werden.
• Festlegen der Integrationsform in Absprache mit dem
Bezirksschulinspektor
• Mithilfe bei der Ausarbeitung von Förderplänen,
die zur Unterstützung der Unterrichtsarbeit dienen.
Jede Art der Überprüfungstätigkeit wird im
Team (VS-, HS-, ASO-Lehrer, SPZ-Leiter) besprochen. Es wird
gemeinsam aufgrund der vorhandenen Unterlagen abgewogen, ob
eine Lehrplanumstufung - und wenn ja, in welchem Ausmaß
- erforderlich ist. Anschließend wird das Gutachten
erstellt und an der Schule mit den Lehrern/innen und Eltern
besprochen, wobei schon hier Ziel sein sollte, eine einvernehmliche
Lösung über die zukünftige Form der Beschulung
zu finden.
>>>
zur Grafik
3.3 Elternberatung
Den Eltern werden geeignete Schulformen vorgeschlagen, Therapieangebote
im außerschulischen Bereich vermittelt und Hilfen beim
Schulwechsel (Volksschule - Hauptschule) angeboten. Weiters
haben die Eltern die Möglichkeit, bei sonderpädagogischen
Fragen, die im Laufe eines Schuljahres auftauchen, sich von
Mitarbeitern des Sonderpädagogischen Zentrums beraten
zu lassen.
>>>
zur Grafik
3.4 Lehrerberatung
Für die Lehrer/innen werden Fortbildungsangebote über
Offenes Lernen organisiert, Hospitationsmöglichkeiten
in Integrationsklassen angeboten, Materialbörsen geschaffen
und Aussprachemöglichkeiten in Konferenzen eröffnet.
>>>
zur Grafik
3.5 Abhalten von sonderpädagogischen
Konferenzen
In regelmäßigen Besprechungen soll dafür gesorgt
werden, daß die sonderpädagogischen Dienste gezielt
und koordiniert angeboten werden, sodaß ein optimaler
Einsatz der Ressourcen gewährleistet ist. Diese sonderpädagogischen
Konferenzen lassen sich in drei Untergruppen, mit einer jeweils
unterschiedlichen Zielsetzung, einteilen:
° Fallbesprechungen: Im Mittelpunkt steht das einzelne
Kind. Aus unterschiedlicher Sicht weite (Volks-, Sonder-,
Sprachheil-, Betreuungslehrer, ...) wird die Situation des
Kindes beleuchtet, geeignete, aufeinander abgestimmte Fördermaßnahmen
werden beschlossen.
° Reflexion der Tätigkeit der einzelnen Gruppen von
Sonderpädagogen: Sprachheil lehrer, Sonderschullehrer,
Betreuungslehrer für Verhaltensauffällige etc. diskutieren
ihre spezifische Situation, koordinieren ihre Tätigkeit
und bilden sich „inhaltlich“ weiter.
° Strukturkonferenzen: Gemeinsam mit dem Bezirksschulinspektor
besprechen die betroffenen Haupt- und Volksschuldirektoren
mit den Zentrumsmitarbeitern die anstehenden Probleme. Den
Schwerpunkt bilden dabei die „Standortfrage“,
die „Ressourcenverteilung“ und die „Personalsituation“.
Anhand konkreter Zahlen von Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf wird in Form einer mittelfristigen Planung
darüber gesprochen, wo und nach welchem Modell diese
Kinder integrativ betreut werden können. Ausgehend von
den Ressourcen, die dem Bezirk aufgrund der Zahl der behinderten
Kinder zur Verfügung stehen, wird dann gemeinsam über
die Vergabe der Stundenkontingente befunden. Zum Schluß
wird geklärt, welche Lehrer diese Aufgabe übernehmen
können. Durch diese Art des Vorgehens wird eine unter
Umständen „kurzsichtige“ Bezogenheit der
Schulleiter auf den eigenen Standort abgelöst durch eine
Kultur der gemeinsamen Verantwortung für die Sonderpädagogik
des gesamten Bezirks.
>>>
zur Grafik
3.6 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
-Vernetzung sozialpädagogischer Dienste
Die optimale Förderung eines Kindes beginnt nicht mit
dem Schuleintritt. Wenn ein behindertes Kind ins schulpflichtige
Alter kommt, ist es zuvor in der Regel bereits mit anderen
Therapie- und Fördereinrichtungen in Berührung gekommen.
Um an das bereits Geleistete besser anknüpfen zu können,
ist es für Sonderpädagogische Zentren unbedingt
erforderlich, mit diesen Einrichtungen - wie etwa bestehenden
Frühförderzentren oder den Heilpädagogischen
Kindergärten - ständigen Kontakt zu pflegen. Auch
die Beendigung der Schullaufbahn bedeutet für behinderte
Menschen und deren Eltern einen tiefgreifenden Lebenseinschnitt.
Sonderpädagogische Zentren sollten behinderte Jugendliche
in den letzten Schuljahren auf den Weg in ein „Leben
nach der Schule“ begleiten, indem ein ständiger
Austausch mit allen in Frage kommenden Einrichtungen für
Arbeit und Beschäftigung, wie z.B. dem Arbeitsmarktservice,
geschützten Werkstätten oder den Tagesheimstätten
der Lebenshilfe, erfolgt.
>>>
zur Grafik
3.7 Lehrerfortbildung im sonderpädagogischen
Bereich
Diese Aufgaben übernehmen die Sonderpädagogischen
Zentren von den bisher eingerichteten Arbeitsgemeinschaften
für Sonderschullehrer. Es werden den Sonderpädagogischen
Zentren vom Pädagogischen Institut jährlich genau
festgelegte Fortbildungskontingente zur Verfügung gestellt.
Diese sollen zur stetigen Verbesserung der sonderpädagogischen
Fachkompetenz, aber auch für einen ständigen fachspezifischen
Erfahrungsaustausch eingesetzt werden.
>>>
zur Grafik
3.8 Mitwirkung bei der wissenschaftlichen
Evaluation
Um objektiv nachprüfen zu können, ob integrative
Maßnahmen für die Entwicklung der Kinder positive
Auswirkungen haben, müssen wissenschaftliche Erhebungsmethoden
Anwendung finden. Mitarbeiter der Sonderpädagogischen
Zentren sind verpflichtet, dabei mitzuarbeiten.
>>>
zur Grafik
II. ORGANISATIONSSTRUKTUR
der SPZ
Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
wurden nach Inkrafttreten der 15. SchOG-Novelle in den meisten
Bezirken Oberösterreichs geeignete Sonderschulen durch
das Kollegium des Landesschulrates zu Sonderpädagogischen
Zentren ernannt. Wo dies aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich
war - in Eferding z.B. gab es keine Sonderschule mehr - arbeitete
man auf Schulversuchsbasis.
Durch die gesetzlichen Änderungen in der 17. SchOG-Novelle
fielen die Schulversuche weg, und es werden in den Bezirken,
in denen es keine geeignete Sonderschulen gibt, die Aufgaben
des Sonderpädagogischen Zentrums durch den Bezirksschulrat
wahrgenommen.
|