Sonderpädagogisches Zentrum
Sonderpädagogisches Zentrum Linz-Land

Sonderpägagogisches Zentrum
Linz-Land


Kinderdorf St. Isidor 13 a
A - 4060 Leonding
Tel+Fax.: 0732/674201-7460

email: spz.linz-land@linzag.net

INTEGRATION

Zum Download:
- Hauptschule-Erlass
- Soziale Integration und Berufsvorbereitung

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) behinderter Kinder haben die Wahl, sich für eine Betreuung ihres Kindes in einer Sonderschule oder in einer Regelschule zu entscheiden.
Die Möglichkeit zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Schüler wurde auf Grund gesetzlicher Regelungen in der Volksschule sowie - aufsteigend (seit dem Schuljahr 1997/98) - in der Hauptschule und in der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geschaffen. Eine integrative Betreuung im 9. Pflichtschuljahr wird gegenwärtig in einschlägigen Schulversuchen an Polytechnischen Schulen und Sonderschulen sowie an berufsbildenden mittleren Schulen erprobt.

Sonderpädagogischer Förderbedarf
Sobald abzusehen ist, dass ein Kind wegen seiner Beeinträchtigung dem Unterricht in der Regelschule ohne besondere Unterstützung ("sonderpädagogischer Förderbedarf") nicht zu folgen vermag, ist durch

• die Eltern (Erziehungsberechtigten)
• die Schule oder
• von Amts wegen

beim Bezirksschulrat ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen. Grundlagen für die Feststellung des Bescheides sind das sonderpädagogische Gutachten, allenfalls ein ärztliches Gutachten (Schularzt, Amtsarzt) und - mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten - ein schulpsychologisches Gutachten oder zusätzliche von den Erziehungsberechtigten vorgelegte Expertengutachten. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates kann innerhalb von zwei Wochen Berufung beim zuständigen Landesschulrat eingelegt werden.

Die Aufgaben des Bezirksschulrates
• Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
• Aufhebung des Bescheides bei sinnes- und körperbehinderten Schülern am Ende der vierten Schulstufe, sofern sie die allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der weiterführenden Schule erfüllen bzw. sofern auf Grund der erreichten Fortschritte eine ausreichende Leistungsfähigkeit in der Regelschule erwartet werden kann.
• Änderung des Bescheides sofern eine Zuordnung zu einem anderen Lehrplan erforderlich ist
• Beratung der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der bestehenden schulischen Fördermaßnahmen für das Kind (Sonderschule oder integrative Betreuung).
• Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen, um den Besuch der gewünschten Schulart (Volksschule, Hauptschule, Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule) zu ermöglichen.

Das Sonderpädagogische Zentrum
Sonderpädagogische Zentren haben die Aufgabe, durch Bereitstellung und Koordination aller sonderpädagogischen Maßnahmen dazu beizutragen, die integrative Betreuung behinderter Schüler in Regelschulen in bestmöglicher Weise zu unterstützen.

Aufgabenbereiche
• Erstellen von Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (sonderpädagogische Gutachten)

• Kooperation mit:
• Pflichtschulen in der Region
• anderen Sonderpädagogischen Zentren
• dem/der Bezirksschulinspektor/in (Bezirksschulrat)
• dem/der Sonderschulinspektor/in
• außerschulischen Einrichtungen in der Region

• Betreuung von Integrationsklassen durch:
• pädagogische und organisatorische Beratung
• Unterstützung bei der Bildung von Lehrerteams
• Elterninformation
• Öffentlichkeitsarbeit
• Erfahrungsaustausch und Fortbildung
• Administration

Modelle der integrativen Betreuung
Integrationsklasse: Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf werden die gesamte Unterrichtszeit von einem Lehrerteam gemeinsam unterrichtet.

Stützlehrerklassen: Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden - entsprechend ihrer Behinderung - zusätzlich einige Stunden pro Woche von einem Sonderschullehrer oder einer Sonderschullehrerin in der Regelschulklasse betreut.

Kooperative Klassen: Volks-, Haupt- bzw. PTS - Klassen und Sonderschulklassen sind grundsätzlich organisatorisch getrennt. Nach Übereinkunft und Planung der beteiligten Lehrer wird der Unterricht teilweise oder zur Gänze gemeinsam erteilt.

Einzelintegration: Ein einzelner Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird die gesamte Unterrichtszeit ohne Bereitstellung von zusätzlichen Ressourcen unterrichtet. Die sonderpädagogische Förderung erfolgt durch die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.