Sonderpädagogisches Zentrum
Sonderpädagogisches Zentrum Linz-Land

Sonderpägagogisches Zentrum
Linz-Land


Kinderdorf St. Isidor 13 a
A - 4060 Leonding
Tel+Fax.: 0732/674201-7460

email: spz.linz-land@linzag.net

SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF

Zum Download:
- Antrag
- Zeugniserlass
- Jahres- und Abschlusszeugnis

Begriffserklärung
Durch sonderpädagogische Förderung soll für behinderte Kinder eine ihren persönlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklicht werden. Sie soll zu einem möglichst hohen Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung beitragen.

Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz liegt vor, wenn ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Daraus ergibt sich, dass ein schulisches Versagen eines Schülers auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar sein muss.

Abgrenzung zur allgemeinen Förderung
Die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen weisen auch bei nicht behinderten Kindern eine hohe Streubreite auf. Innerhalb der Grundschule wird der breiten Streuung der Leistungsfähigkeit durch äußere und innere Differenzierungsmöglichkeiten sowie grundschulspezifische Fördermaßnahmen Rechnung getragen. Zusätzlich werden 1. und 2. Schulstufe als eine Einheit betrachtet, und die lehrplanmäßig angegebenen Lernziele für die Grundstufe 1 müssen erst am Ende dieses Abschnittes erreicht werden.

Zeitpunkt der Feststellung
Die kognitiven Fähigkeiten im Schuleingangsbereich sind noch wenig differenziert und eine Schulleistungsprognose ist daher schwierig. Dies gilt auch für Kinder mit leichtgradigen Entwicklungsverzögerungen. Bei Kindern, die ohne Vorliegen einschlägiger medizinischer oder psychologischer Hinweise in die Volksschule aufgenommen werden, kann daher ein Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich erst nach einer längeren Beobachtungszeit und sinnvollerweise erst nach einem Beurteilungsabschnitt, somit gegen Ende des 1. Schuljahres gestellt werden. Dies entspricht insofern auch der gehandhabten Praxis, als beispielsweise nicht einmal 10 % aller lernbehinderten Schüler bereits mit dem Schuleintritt in die Allgemeinen Sonderschulen aufgenommen wurden. Beim überwiegenden Teil wurde Lernbehinderung erst nach intensiven Bemühungen mittels grundschulspezifischer Fördermaßnahmen und nach längerem Grundschulbesuch diagnostiziert.

Insbesondere bei Beeinträchtigungen des Lernens ist auf Grund der schwierigen Differentialdiagnose zwischen mangelnder Schulreife und Lernbehinderung eine Verbesserung von Schulstartbedingungen durch eine Rückstellung mit Vorschulklassenbesuch gegenüber einer Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Allgemeinen der Vorzug zu geben. In weiterer Folge ist auch abzuwägen, ob vorhandenen Lernschwierigkeiten nicht durch eine Verlängerung der Lernzeit (z.B. Wiederholung einer Schulstufe) begegnet werden kann, um einen Entwicklungsrückstand aufzuholen.

Umgekehrt muss jedoch auch die Gefahr einer verspäteten sonderpädagogischen Intervention gesehen werden, wenn durch korrekte Diagnose einer drohenden Lernbehinderung entgegengewirkt werden kann.


Sonderpädagogischer Förderbedarf und Lehrplanumstufung
Sonderpädagogischer Förderbedarf als individuelles Schülermerkmal ist immer in Abhängigkeit von den Aufgaben, den Anforderungen, den Gegebenheiten und Fördermöglichkeiten einer Schule zu sehen . Durchaus vergleichbar dem seinerzeitigen Kriterium der Sonderschulbedürftigkeit fließen standortspezifische Einschätzungen und Traditionen in die Beurteilung und Bedarfsfeststellung mit ein. Es obliegt daher in erster Linie der Schulaufsicht, für eine relativ einheitliche Handhabung der Kriterien des sonderpädagogischen Förderbedarfs Vorsorge zu tragen und Fehleinschätzungen an beiden Enden des Spektrums zu korrigieren.

Vor einer Umstufung in den Lehrplan einer Sonderschule ist zu prüfen, ob der Leistungsfähigkeit des Schülers nicht innerhalb des Lehrplanes der gleichen Schulart gegebenenfalls auf einer anderen Schulstufe entsprochen werden kann. Erst wenn behinderungsspezifische Aspekte, die im jeweiligen Sonderschullehrplan ausgewiesen werden, im Vordergrund stehen, wäre beim Bezirksschulrat der Unterricht nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu beantragen. Im Interesse eines vollständigen Abschlusses einer Schulstufe und in weiterer Folge einer Schulart ist jeweils auch zu prüfen, ob nicht die Wiederholung einer Schulstufe dem Verbleib in einem Klassenverband vorzuziehen ist.

Verlauf und Kontrolle des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wie auch bei anderen Entwicklungsprozessen ist sonderpädagogischer Förderbedarf keine unveränderbare Größe oder Diagnose. Im Laufe der individuellen Entwicklung können sich graduelle Veränderungen in Richtung einer Erhöhung aber auch einer Reduzierung ergeben. Sonderpädagogische Maßnahmen ihrerseits lassen positive Auswirkungen auf die Entwicklung des Schülers erwarten und können insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen dazu beitragen, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf vermindert oder gar entfällt. Die gesetzten Maßnahmen, in der Mehrzahl der Fälle ein zusätzlicher Lehreinsatz, wären daher in regelmäßigen Abständen hinsichtlich ihres Erfordernisses und ihrer Effektivität zu überprüfen.

Bei lernschwachen Schülern, die von Stützlehrern betreut werden, sollte zumindest einmal jährlich geprüft werden, inwieweit nicht ein ausreichender sonderpädagogischer Kompetenztransfer auf den oder die Klassenlehrer erfolgt ist und die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Klassenunterrichtes ohne zusätzlichen Lehrereinsatz wahrgenommen werden könnte. Auf die besonderen Lehrverpflichtungsregelungen für diese Fälle im § 48 Abs. 3 des LDG wird hingewiesen.

Beim Übertritt von Schülern aus der Volksschule in die Sekundarschulen sollten Maßnahmen zur Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nicht bloß fortgeschrieben, sondern überprüft und neu festgelegt werden.

Zusammenfassung
Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes stellt eine bedeutsame Maßnahme für den Bildungsweg eines Schülers dar, die eine sorgfältige Überprüfung und Abwägung erfordert. Sowohl vorschnelle und etikettierende Zuschreibung als auch sonderpädagogische Vernachlässigung sind Fehlentwicklungen, denen von Anfang an begegnet werden sollte.