Begriffserklärung
Durch sonderpädagogische Förderung soll für
behinderte Kinder eine ihren persönlichen Möglichkeiten
und Bedürfnissen entsprechende schulische Bildung und
Erziehung verwirklicht werden. Sie soll zu einem möglichst
hohen Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung,
gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung
beitragen.
Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen
Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz liegt vor,
wenn ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung
dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder in der
Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung
nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist.
Daraus ergibt sich, dass ein schulisches Versagen eines Schülers
auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar
sein muss.
Abgrenzung zur
allgemeinen Förderung
Die für den Schulbesuch erforderlichen
körperlichen und geistigen Voraussetzungen weisen auch
bei nicht behinderten Kindern eine hohe Streubreite auf. Innerhalb
der Grundschule wird der breiten Streuung der Leistungsfähigkeit
durch äußere und innere Differenzierungsmöglichkeiten
sowie grundschulspezifische Fördermaßnahmen Rechnung
getragen. Zusätzlich werden 1. und 2. Schulstufe als
eine Einheit betrachtet, und die lehrplanmäßig
angegebenen Lernziele für die Grundstufe 1 müssen
erst am Ende dieses Abschnittes erreicht werden.
Zeitpunkt der Feststellung
Die kognitiven Fähigkeiten im Schuleingangsbereich
sind noch wenig differenziert und eine Schulleistungsprognose
ist daher schwierig. Dies gilt auch für Kinder mit leichtgradigen
Entwicklungsverzögerungen. Bei Kindern, die ohne Vorliegen
einschlägiger medizinischer oder psychologischer Hinweise
in die Volksschule aufgenommen werden, kann daher ein Antrag
auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
grundsätzlich erst nach einer längeren Beobachtungszeit
und sinnvollerweise erst nach einem Beurteilungsabschnitt,
somit gegen Ende des 1. Schuljahres gestellt werden. Dies
entspricht insofern auch der gehandhabten Praxis, als beispielsweise
nicht einmal 10 % aller lernbehinderten Schüler bereits
mit dem Schuleintritt in die Allgemeinen Sonderschulen aufgenommen
wurden. Beim überwiegenden Teil wurde Lernbehinderung
erst nach intensiven Bemühungen mittels grundschulspezifischer
Fördermaßnahmen und nach längerem Grundschulbesuch
diagnostiziert.
Insbesondere bei Beeinträchtigungen
des Lernens ist auf Grund der schwierigen Differentialdiagnose
zwischen mangelnder Schulreife und Lernbehinderung eine Verbesserung
von Schulstartbedingungen durch eine Rückstellung mit
Vorschulklassenbesuch gegenüber einer Feststellung von
sonderpädagogischem Förderbedarf im Allgemeinen
der Vorzug zu geben. In weiterer Folge ist auch abzuwägen,
ob vorhandenen Lernschwierigkeiten nicht durch eine Verlängerung
der Lernzeit (z.B. Wiederholung einer Schulstufe) begegnet
werden kann, um einen Entwicklungsrückstand aufzuholen.
Umgekehrt muss jedoch auch die Gefahr einer verspäteten
sonderpädagogischen Intervention gesehen werden, wenn
durch korrekte Diagnose einer drohenden Lernbehinderung entgegengewirkt
werden kann.
Sonderpädagogischer
Förderbedarf und Lehrplanumstufung
Sonderpädagogischer Förderbedarf als individuelles
Schülermerkmal ist immer in Abhängigkeit von den
Aufgaben, den Anforderungen, den Gegebenheiten und Fördermöglichkeiten
einer Schule zu sehen . Durchaus vergleichbar dem seinerzeitigen
Kriterium der Sonderschulbedürftigkeit fließen
standortspezifische Einschätzungen und Traditionen in
die Beurteilung und Bedarfsfeststellung mit ein. Es obliegt
daher in erster Linie der Schulaufsicht, für eine relativ
einheitliche Handhabung der Kriterien des sonderpädagogischen
Förderbedarfs Vorsorge zu tragen und Fehleinschätzungen
an beiden Enden des Spektrums zu korrigieren.
Vor einer Umstufung in den Lehrplan einer Sonderschule ist
zu prüfen, ob der Leistungsfähigkeit des Schülers
nicht innerhalb des Lehrplanes der gleichen Schulart gegebenenfalls
auf einer anderen Schulstufe entsprochen werden kann. Erst
wenn behinderungsspezifische Aspekte, die im jeweiligen Sonderschullehrplan
ausgewiesen werden, im Vordergrund stehen, wäre beim
Bezirksschulrat der Unterricht nach dem Lehrplan einer anderen
Schulart zu beantragen. Im Interesse eines vollständigen
Abschlusses einer Schulstufe und in weiterer Folge einer Schulart
ist jeweils auch zu prüfen, ob nicht die Wiederholung
einer Schulstufe dem Verbleib in einem Klassenverband vorzuziehen
ist.
Verlauf und Kontrolle
des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wie auch bei anderen Entwicklungsprozessen ist sonderpädagogischer
Förderbedarf keine unveränderbare Größe
oder Diagnose. Im Laufe der individuellen Entwicklung können
sich graduelle Veränderungen in Richtung einer Erhöhung
aber auch einer Reduzierung ergeben. Sonderpädagogische
Maßnahmen ihrerseits lassen positive Auswirkungen auf
die Entwicklung des Schülers erwarten und können
insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen dazu beitragen,
dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf vermindert
oder gar entfällt. Die gesetzten Maßnahmen, in
der Mehrzahl der Fälle ein zusätzlicher Lehreinsatz,
wären daher in regelmäßigen Abständen
hinsichtlich ihres Erfordernisses und ihrer Effektivität
zu überprüfen.
Bei lernschwachen Schülern, die von Stützlehrern
betreut werden, sollte zumindest einmal jährlich geprüft
werden, inwieweit nicht ein ausreichender sonderpädagogischer
Kompetenztransfer auf den oder die Klassenlehrer erfolgt ist
und die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des
Klassenunterrichtes ohne zusätzlichen Lehrereinsatz wahrgenommen
werden könnte. Auf die besonderen Lehrverpflichtungsregelungen
für diese Fälle im § 48 Abs. 3 des LDG wird
hingewiesen.
Beim Übertritt von Schülern aus
der Volksschule in die Sekundarschulen sollten Maßnahmen
zur Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfes
nicht bloß fortgeschrieben, sondern überprüft
und neu festgelegt werden.
Zusammenfassung
Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes
stellt eine bedeutsame Maßnahme für den Bildungsweg
eines Schülers dar, die eine sorgfältige Überprüfung
und Abwägung erfordert. Sowohl vorschnelle und etikettierende
Zuschreibung als auch sonderpädagogische Vernachlässigung
sind Fehlentwicklungen, denen von Anfang an begegnet werden
sollte. |